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Verein der Natur- und Heimatfreunde Laage und Umgebung e.V.

Satzung

§ 1 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins der Natur- und Heimatfreunde Laage und Umgebung im Kulturbund e.V. ist die Förderung der
    Kultur, der Heimatpflege und der Heimatkunde.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu
    wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, politischen und heimatkundlichen Themen und durch die Pflege der
    niederdeutschen Sprache und des Brauchtums der Heimat.

3. Der Verein verfolgt diese Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes
    der Abgabenordnung („Steuerbegünstigende Zwecke", §§ 51ff. AO.). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
    erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Verein der Natur- und Heimatfreunde Laage und Umgebung e.V. und ist unter der Nummer
    5 VR 473 im Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)" eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Laage. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Vorausgesetzt ist eine an
    den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung
    der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie wird dem Antragsteller
    schriftlich mitgeteilt.

2. Jedem Mitglied wird das Recht eingeräumt,
    - sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
    - an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    - vereinseigene Einrichtungen zu nutzen,
    - sich an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu wenden.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    - die Satzung des Vereins einzuhalten,
    - die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und sich wirksam an ihrer Umsetzung zu beteiligen,
    - den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) durch den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
    c) durch Ausschluss, der durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen muss,
    d) durch Ausschluss mangels Interesse, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet 
      worden sind.

5. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

6. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
    Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit
    und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1. Etwaige Gewinne, Beiträge und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
    keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Revisionskommission.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.

2. Sie beschließt insbesondere über
    1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisionskommission,
    2. die Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
    3. den Ausschluss von Mitgliedern,
    4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens, und nimmt
    5. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und
    6. den Bericht der Revisionskommission entgegen.

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung eines jeden Mitglieds ein. Aus der
    Einladung müssen der Termin, der Ort und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ersichtlich sein.
    Ergänzend ist die Mitgliederversammlung im „Laager Stadtanzeiger. Amtliches Mitteilungsblatt" unter der Rubrik
    „Vereine uns Verbände" bekannt zu machen.

4. Die schriftliche Einladung erfolgt an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse. Die Einladung und
    Bekanntmachung muss mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung erfolgt sein.

5. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann nach der Veröffentlichung eine Ergänzung der
    Tagesordnung beantragen.

6. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der
    Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des
    Vorsitzenden. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der
    Vorstand.
    Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig die Wahl durch Zuruf bestätigt wird, durch Stimmzettel.

7. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
    Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
    Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die im §1
    genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu
    unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich gemacht sein.
    Einwendungen können innerhalb eines Monats nach Zugänglichmachung des Protokolls erhoben werden.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder
    wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der
    Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst
    einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern
    können nur die Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln in offener Abstimmung. Bei
    vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger
    bestimmt werden. Darüber sind die Mitglieder zu informieren.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden vertreten.
    Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe.

4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich
    zusammentritt und über die ein Protokoll anzufertigen ist, über das auch die Einladung zur nächsten
    Vorstandssitzung erfolgt.

5. Vor Entscheidungen, die Gruppen des Vereins berühren, sind die Vorsitzenden der betreffenden Gruppen zu hören.

§ 8 Gruppen

1. Für die im Verein vertretenen Interessengebiete werden Gruppen gebildet, die aus ihrer Mitte einen Leiter wählen.
   Die Gruppen entscheiden eigenverantwortlich auf der Grundlage dieser Satzung über ihre Tätigkeit.

§ 9 Satzungsklausel

1. Satzungsänderungen, die ausschließlich deutlich erforderlich werden, weil das zuständige Registergericht oder die
    zuständige Finanzbehörde entsprechende Auflagen, Weisungen oder Verfügungen getroffen hat, werden durch den
    Vorstand vorgenommen. Der Vorstand ist verpflichtet, derartige Satzungsänderungen oder –ergänzungen spätestens
    mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 10 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden
    Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Nach einer Auseinandersetzung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnlich
    steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weiterzuleiten. Es
    können damit kulturelle Zwecke, Ausstellungen, Vortragsveranstaltungen zu Kultur, Bildung, Heimatgeschichte,
    Denkmalpflege u.ä. gefördert werden und die Erhaltung von Denkmalen, von Zeugnissen der Ur- und Frühgeschichte,
    von Kultur- und Kunstwerten sowie der Natur- und Landschaftsschutz unterstützt werden. Näheres ist durch die
    Mitgliederversammlung zu beschließen, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes
    ausgeführt werden dürfen.



Vorstehende Satzung wurde am 15.12.00 in Laage von der fortgesetzten Gründungsversammlung beschlossen.